Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 49

§ 49 – Übergangsgeld

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Kurz erklärt

  • Übergangsgeld wird gezahlt, wenn jemand aufgrund eines Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.
  • Es handelt sich um finanzielle Unterstützung für Versicherte.
  • Die Zahlung erfolgt in Verbindung mit bestimmten Leistungen.
  • Ziel ist es, die Rückkehr ins Arbeitsleben zu erleichtern.
  • Es betrifft Personen, die durch einen Versicherungsfall betroffen sind.